Verein Spielgruppe Ämmefröschli Biberist


Statuten Verein Spielgruppe Ämmefröschli


Statuten

 

 

 

Verein Spielgruppe Ämmefröschli

 

 

 

Art. 1 Name, Sitz

 

- Unter der Bezeichnung Spielgruppe Ämmefröschli besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Biberist.

- Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

 

Art. 2 Zweck

 

- Der Verein will eine Spielgruppe betreiben.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

 

- Der Verein setzt sich aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern zusammen.

- Alle angestellten Spielgruppenleiterinnen sind Aktivmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht

- Alle Eltern, die den Spielgruppenbeitrag bezahlen, sind Aktivmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht. Der Beitritt erfolgt mit Zahlung der Elternbeiträge für den Spielgruppenbesuch ihres Kindes. Es wird kein weiterer Mitgliederbeitrag erhoben. Alle ausgeschiedenen Aktivmitglieder können eine Passivmitgliedschaft erwerben.

- Die Passivmitgliedschaft erwerben, können alle Familien und Personen, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützen; in welcher Form auch immer. Es wird für diesen Zweck ein Passivmitgliedsbeitrag von 20.- pro Jahr erhoben.

- Der Austritt ist halbjährlich oder mit Austritt des Kindes aus der Spielgruppe möglich.

- Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder, welche den Elternbeitrag für den Spielgruppenbesuch ihres Kindes trotz Mahnung nicht bezahlen oder den Vereinsinteressen zuwider handeln, ohne Angabe von Gründen auszuschliessen.

- Alle Passivmitglieder dürfen an der GV teilnehmen haben jedoch kein Stimmrecht.

 

Art. 4 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

- Die Vereinsversammlung

- Der Vorstand

- Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5 Vereinsversammlung

 

Die ordentliche Vereinsversammlung (GV) findet im dritten Quartal eines Jahres statt.

 

Sie hat folgende Kompetenzen:

- Wahl des Präsidiums

- Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung

- Änderung der Statuten

- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Aktivmitglieder

 

Art. 6 Ausserordentliche Vereinsversammlung

 

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird durchgeführt:

- auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder

- auf Beschluss des Vorstandes

- auf Begehren der Rechnungsrevisoren

 

Art. 7 Einladung, Traktanden

 

- Alle Aktiv und Passivmitglieder sind zu einer Vereinsversammlung mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung einzuladen.

- Anträge der Aktivmitglieder sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen.

 

Art. 8 Wahlen, Beschlüsse

 

- Abstimmungen über Wahlen oder Beschlüsse werden offen durchgeführt.

- Beschlüsse der Vereinsversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Aktivmitglieder gefasst.

- Für die Änderung der Statuten, ist die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.

 

Art. 9 Vorstand

 

- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, ( Präsidium, Aktuariat und Kasse) kann jederzeit per GV-Beschluss durch 2 Beisitzer verstärkt werden und wird von den aktiven Spielgruppenleiterinnnen gestellt.

- Der Vorstand bezahlt keine Mitgliederbeiträge

- Der Vorstand wird jährlich wieder- oder neu gewählt.

- Der Vorstand konstituiert sich (Ausnahme Präsidium) selbst.

 

Art. 10 Befugnisse Vorstand

 

Der Vorstand hat folgende Befugnisse:

- Vertretung des Vereins nach aussen.

- Vollzug von Vereinsbeschlüssen.

- Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung.

- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

- Anstellung und Kündigung von Spielgruppenleiterinnen.

- Festsetzung der Elternbeiträge

- Festsetzung des Stundenlohnes für angestellte Spielgruppenleiterinnen.

- Einkauf von Spiel und Bastelmaterial, gemäss Budget.

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

- Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

- Auflösung des Vereins per Ende eines Schuljahres

- Die Arbeit des Vorstandes wird einmal jährlich mit einem geselligen Anlass gewürdigt. Je nach Abschluss der Vereinskasse wird dafür ein angemessener Betrag entrichtet.

 

Art. 11 Rechnungsrevisoren

 

- Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins.

- Die Rechnungsrevisoren werden jährlich wieder- oder neu gewählt.

 

Art. 12 Mittel des Vereins

 

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:

- Mitgliederbeiträge/Elternbeiträge für die Spielgruppenbesuche der Kinder

- Spenden / Gönnerbeiträge / Passivmitgliederbeiträge

- Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen für die Unterstützung des Vereins.

 

Art. 13 Verbindlichkeiten des Vereins

 

- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

- Eine Nachschubpflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 14 Vereinsjahr

 

- Das Vereinsjahr geht von August bis Juli und ist somit dem Schuljahr angepasst.

 

Art. 15 Auflösung des Vereins

 

Der Vorstand kann den Verein durch Vorstandsbeschluss jederzeit per Ende Vereinsjahr auflösen.

Im Falle der Auflösung des Vereins kommt ein allfälliger Liquidationserlös einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung zu gut.

 

Art. 16 Inkrafttreten

Diese geänderten Statuten treten mit der Genehmigung an der 2. GV vom 18.10.2019 per sofort in Kraft.

 

 

Die Präsidentin: Vreni Blatter                                                                                                                                                Die Aktuarin: Daniela Eggenschwiler

 

 

 

 

Biberist, 18.10.2019